Saturday, May 26, 2007

BGH schränkt Strafbarkeit für Dschihad-Aufrufe ein

In einer Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Strafbarkeit von Propaganda für Terrorgruppen deutlich eingeschränkt. Allgemeine Aufrufe zum Dschihad ("Heiliger Krieg") und zu nicht näher bezeichneten Terroraktionen sind demnach künftig nicht mehr als Werbung für eine terroristische Vereinigung strafbar. Die Karlsruher Richter begründeten ihre Entscheidung folgendermaßen: Weil unter der rot-grünen Bundesregierung die Sympathiewerbung für Terrorgruppen von der Strafbarkeit ausgenommen worden war, dürfe nur noch das konkrete Werben um Unterstützer für eine bestimmte Gruppierung strafrechtlich geahndet werden. Dies gelte "unabhängig davon, wie menschenverachtend die Werbung in ihrer Ausgestaltung und wie nützlich sie in ihrer Wirkung für die Organisation sein mag" (Quelle: Tagesschau 25. Mai 2007 ). Demnach sind Aufrufe von Muslimen wie etwa "Verbreitet den Terror um die Welt" künftig in Deutschland erlaubt. Bis zu den Änderungen der Strafvorschriften in den Jahren 2002 und 2003 war jede Art der Werbung für eine terroristische Vereinigung oder zustimmende Darstellung terroristischer Aktivitäten strafbar - was beispielsweise in den 70er Jahren die so genannte Sympathisantenszene der "Roten Armee Fraktion" ins Visier der Ermittler brachte.
akte islam

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